Samstag, 19. November 2011

GEMA: Bei Straßenfesten darf gesamte Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt werden!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Oktober entschieden, dass bei der Berechnung der GEMA-Gebühren für die Musiknutzung auf Straßenfesten (i.d.R. Bühnen mit Live-Musik) die Größe der gesamten Veranstaltungsfläche in Ansatz gebracht wird.


Damit wird die Fläche vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass unter Umständen mehrere tausend Quadratmeter berechnet werden, obwohl von einer Bühne aus nur wenige hundert Quadratmeter mit Musik beschallt werden.


Der BGH begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen. Der BGH folgt damit Entscheidungen der Schiedsstelle sowie des Land- und Oberlandesgerichts. Die GEMA legt die oben genannte Gebührenberechnung bereits seit der Entscheidung der Schiedsstelle im Jahr 2006 zugrunde.


Die Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2011 zu diesem Urteil finden sie HIER!

Damit ist ein Straßenfest in Schwarmstedt nicht mehr finanzierbar... :(

1 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ist die Kasse wieder auf Null?? :))